Allgemeine Gechäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Gitarrenschule Motet in Münster
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1.Musikschuljahr
Dies Musikschuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August jeden Jahres.
2. Freizeit und Feiertage
Die unterrichtsfreien Zeiten urteilen sich nachdem den ortsüblichen Schulferien. An gesetzlichen Feiertagen findet kein Musikunterricht statt.
3.Unterrichtsstunden
Im Rahmen wöchentlichem Unterricht finden 38 Einheiten pro Musikschuljahr statt, im Zusammenhang 14-tägigem Unterricht 19. Eine Gerät kann – je nachdem Wunsch – 45, 60 oder 120 Minuten zusammenfassen.
4. Probeunterricht
Im Rahmen Neuabschluss eines Unterrichtsvertrags gewährt die Musikschule dem Schüler hochkarätig eine Probestunde. Dieser Probeunterricht ist kostenlos.
5. Probezeit
Im Rahmen Neuabschluss eines Unterrichtsvertrags sowie nachdem einem Lehrerwechsel, welcher durch den Lehrer veranlasst wurde, gewährt die Musikschule während welcher ersten beiden Unterrichtsmonate eine Probezeit. Intrinsisch dieser zwei Monate kann welcher Vertrag von beiden Seiten ohne Angeberei von Gründen aufgehoben werden. Welcher Unterricht während welcher Probezeit ist kostenpflichtig. Die Beendigung des Vertrags wird mit Fortschritt des Monats wirksam, in dem die Beendigung von einer Seite verlangt wird.
6.Unterrichtsentgelt
Pro Musikschuljahr werden 36 bzw. 18 Unterrichtsstunden in Übereinstimmung mit welcher heutig geltenden Preisübersicht vergütet. Die aktuelle fassförmig welcher Preisübersicht wird zu Gunsten von dasjenige jeweils laufende Musikschuljahr Modul dieses Vertrags. Die Zahlung kann hochkarätig zu Gunsten von aus 36 bzw. 18 Einheiten im September oder in zwölf Raten zum Ersten jeden Monats des laufenden Musikschuljahres erfolgen. Die Bezahlung erfolgt per Bankeinzug oder Geldsendung. Barzahlung ist nur im Zusammenhang Entrichtung welcher gesamten Jahresgebühr zu Beginn des Musikschuljahres möglich.
7.Unterrichtsausfall
Wenn welcher Schüler erkrankt ist oder aus anderen Gründen nicht zum Unterricht erscheint, muss die Unterrichtseinheit getilgt werden. Kann ein Schüler krankheitsbedingt zwei Monate oder länger durchgehend nicht an den Musikstunden teilnehmen, kann er hinauf schriftlichen Vorschlag vorübergehend von welcher Bezahlung freigestellt werden. Die Freistellung erfolgt ab welcher dritten Unterrichtsstunde, die wegen welcher längerfristigen Krankheit ausfallen muss, und endet mit welcher beachten Stunde, die wegen dieser Krankheit ausfallen muss. Die Errettung erfolgt ausschließlich zu Gunsten von die Zukunft, wenn solange bis zur zweiten krankheitsbedingt ausgefallenen Stunde mittels ärztlichen Attests nachgewiesen wird, dass welcher Schüler mindestens zwei Monate durchgehend den Unterricht nicht wahrnehmen kann; eine rückwirkende Freistellung erfolgt nicht. Sollte welcher Schüler tatsächlich weniger denn acht Unterrichtsstunden ausfallen, muss welcher Unterricht wieder ab welcher ersten wahrgenommenen Stunde getilgt werden.
Wenn welcher Lehrer erkrankt ist oder aus anderen Gründen den Unterricht nicht arrangieren kann, muss die Unterrichtseinheit nachgeholt werden, wenn durch den Störfall welcher Stunde dasjenige vergütete Kontingent von 36 bzw. 18 Unterrichtsstunden pro Musikschuljahr unterschritten wird. Seiner Pflicht zur Nachholung genügtder Lehrer, wenner dem Schüler vereinigen konkreten Termin in welcher unterrichtsfreien Zeit anbietet.
8.Rechte an Bilder und Videos
Jeder Schüler bekommt im Zusammenhang uns Bildergalerie und Videogalerie. Die werden hinauf unseren Webseite und in Portalen präsentiert:
Yelp, Youtube, Facebook, Google+, Twitter und hinauf unserem Tonstudio….
damit exemplifizieren Sie sich dass wir Ihren Erlaubnisschein nach sich ziehen die Fotos und Videos zu präsentieren.
9.Kündigung
Welcher Vertrag kann von beiden Seiten zum Finale des laufenden Musikschuljahres ohne Angeberei von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss welcher Musikschule spätestens zum Fortschritt des 1. Juno des jeweiligen Kalenderjahres zugegangen sein. Geht die Kündigung erst nachdem diesem Zeitpunkt ein, verlängert sich welcher Vertrag unabsichtlich um ein weiteres Jahr.
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